Aufsichtsrat
§ 5
(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der/die Bundeskanzler/in, der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz sowie der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit je ein Mitglied.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
- 1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
- 2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
- 3. Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)