vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

§ 6.

(1) Eichstellen haben die eichtechnischen Prüfungen entsprechend den Eichvorschriften, der jeweiligen Zulassung zur Eichung und den im Rahmen der Ermächtigung genehmigten Verfahren selbst durchzuführen.

(2) Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.

(3) Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.

(4) Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name (Firmenbezeichnung) des Antragstellers;
  2. 2. Bezeichnung des zu eichenden Messgerätes (Art des Messgerätes/Typenbezeichnung, gegebenenfalls Zulassungsbezeichnung, Herstellungsnummer bzw. Identifikation);
  3. 3. Hersteller;
  4. 4. Datum sowie Ort der Eichung;
  5. 5. Eichnummer als eine Zahlen-Buchstaben-Kombination, aus der die Anzahl der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte ablesbar sein muss;
  6. 6. Messergebnisse einschließlich der Angabe der Umgebungsbedingungen und – sofern ein Eichschein nach § 9 ausgestellt wird – die Angabe der Messunsicherheiten;
  7. 7. Angaben über die an der Eichung beteiligten Personen;
  8. 8. an wen die geeichten Messgeräte geliefert worden sind (entfällt bei Eichung am Aufstellungsort);
  9. 9. zutreffendenfalls eine Kopie des Eichscheines.

(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.

(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.

(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.

(8) Die Entgegennahme der Messgeräte zur Eichung sowie der Anträge und sonstiger Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Eichstelle beziehen, sowie die Rückgabe der Messgeräte muss in Österreich erfolgen.

(9) Wenn die Umgebungsbedingungen oder andere technische Gegebenheiten des Aufstellungsortes bei der Eichung nicht anders berücksichtigt werden können oder die Eichvorschriften oder die Zulassung zur Eichung es vorsehen, sind die Messgeräte am Aufstellungsort zu eichen.

(10) Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201732

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)