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§ 6 EG-L 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Nationale Luftreinhalteprogramme

§ 6.

(1) Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der inAnlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Unbeschadet von Abs. 2 hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (§ 5) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervorgeht, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder wenn die Gefahr besteht, dass sie nicht erfüllt werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das aktualisierte nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von zwei Monaten nach seiner Fertigstellung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) Das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß den Abs. 1 bis 3 weist zumindest den in Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 genannten Mindestinhalt auf. Darüberhinaus kann im nationalen Luftreinhalteprogramm eine Aufteilung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäßAnlage 1 auf die jeweiligen Sektoren gemäß Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR) (2014) des LRTAP-Übereinkommens erfolgen.

(5) Bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen gemäß Abs. 1 bis 3 ist gemäß § 7 vorzugehen.

(6) Der Entwurf eines nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogrammes binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind in angemessener Weise bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nationalen Luftreinhalteprogramme gemäß den Abs. 1 bis 3 auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundzumachen.

(7) Innerhalb von acht Wochen nach der Kundmachung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 6 können unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt sind, bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen begründeten Antrag auf Überprüfung des nationalen Luftreinhalteprogrammes in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen, stellen, über den die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid zu entscheiden hat.

(8) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 anerkannt sind, können bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen begründeten Antrag auf Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß Abs. 2 oder 3 stellen. Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen unverzüglich mit der Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogrammes zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der in Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bescheid über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erlassen.

(9) Unmittelbar betroffene natürliche Personen sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 anerkannt sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 7 oder 8 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien zu erheben.

(10) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 7 oder 8 sowie der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 9 haben natürliche Personen ihre unmittelbare Betroffenheit glaubhaft zu machen. Unmittelbar betroffen ist, wer durch die Nichterfüllung oder die Gefahr der Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen in seiner Gesundheit gefährdet ist. Umweltorganisationen haben Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 des UVP‑G 2000 hervorgeht. Im Antrag oder der Beschwerde ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für eine Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms vorliegen oder weshalb die im nationalen Luftreinhalteprogramm enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, die nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe derart zu vermindern, dass die in § 4 normierten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen erfüllt werden.

(11) Erforderlichenfalls sind Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung eines nationalen Luftreinhalteprogrammes auf die Umwelt in diesem Mitgliedstaat und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem Mitgliedstaat ist das gemäß Abs. 6 veröffentlichte nationale Luftreinhalteprogramm zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40262058

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