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§ 5 EG-L 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte

§ 5.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG , ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.

(2) Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Emissionsprognose

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40262057

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