vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche

§ 6.

(1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.

(2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:

  1. 1. Raumwärme;
  2. 2. Warmwasser und Sanitärtechnik;
  3. 3. Lüftung;
  4. 4. Raumklimatisierung;
  5. 5. Beleuchtung;
  6. 6. Küchengeräte;
  7. 7. Informationstechnik;
  8. 8. sonstige Dienstleistungen;
  9. 9. sonstige Nutzungen.

(3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:

  1. 1. Prozesswärme 200 °C;
  2. 2. Prozesswärme 0-200 °C;
  3. 3. Prozesskälte 0 °C;
  4. 4. mechanische Arbeit;
  5. 5. innerbetrieblicher Transport;
  6. 6. Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
  7. 7. Druckluft;
  8. 8. Elektrochemie;
  9. 9. sonstige Nutzungen.

(4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:

  1. 1. Personenverkehr (Dienstleistung);
  2. 2. Personenverkehr (Betrieb);
  3. 3. Personenverkehr (Pendelverkehr);
  4. 4. Güterverkehr;
  5. 5. sonstige Nutzungen.

Schlagworte

Messtechnik, Steuertechnik

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255211

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte