Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
§ 6.
(1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- 1. Raumwärme;
- 2. Warmwasser und Sanitärtechnik;
- 3. Lüftung;
- 4. Raumklimatisierung;
- 5. Beleuchtung;
- 6. Küchengeräte;
- 7. Informationstechnik;
- 8. sonstige Dienstleistungen;
- 9. sonstige Nutzungen.
(3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- 1. Prozesswärme 200 °C;
- 2. Prozesswärme 0-200 °C;
- 3. Prozesskälte 0 °C;
- 4. mechanische Arbeit;
- 5. innerbetrieblicher Transport;
- 6. Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
- 7. Druckluft;
- 8. Elektrochemie;
- 9. sonstige Nutzungen.
(4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- 1. Personenverkehr (Dienstleistung);
- 2. Personenverkehr (Betrieb);
- 3. Personenverkehr (Pendelverkehr);
- 4. Güterverkehr;
- 5. sonstige Nutzungen.
Schlagworte
Messtechnik, Steuertechnik
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Gesetzesnummer
20012334
Dokumentnummer
NOR40255211
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