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§ 5 EEff-SKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2023

Abwärmepotenziale

§ 5.

(1) Die Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach § 5 Abs. 1 Z 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:

  1. 1. Kälte mit Temperaturen unter 0 °C,
  2. 2. Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,
  3. 3. Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und
  4. 4. Hochtemperatur ab 200 °C.

(2) Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Abs. 1 sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Abs. 1 anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023

Gesetzesnummer

20012334

Dokumentnummer

NOR40255210

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