Zugriff der Stammzahlenregisterbehörde
§ 6.
Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
20003476
Dokumentnummer
NOR40054143
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)