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§ 6 E-Gov-BereichsAbgrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Zugriff der Stammzahlenregisterbehörde

§ 6.

Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40054143

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