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§ 5 E-Gov-BereichsAbgrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Personenkennzeichen für Organwalter

§ 5.

Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

20003476

Dokumentnummer

NOR40054142

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