zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§ 6.
Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10001733
Dokumentnummer
NOR12023196
alte Dokumentnummer
N2191210087S
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