zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
statt Parzellen jetzt Grundstücke
§ 7.
Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.
Das weitere Verfahren wird durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß § 13, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.
statt Parzellen jetzt Grundstücke
Schlagworte
RGBl. Nr. 86/1912
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10001733
Dokumentnummer
NOR12023197
alte Dokumentnummer
N2191210088S
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