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§ 6 CBAM-VG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zulassung

§ 6.

(1) Ab 31. Dezember 2024 hat jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter die Regelungen betreffend die Zulassung als CBAM-Anmelder gemäß Art. 5 CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungsrechtakte anzuwenden.

(2) Die vom Einführer oder indirekten Zollvertreter gemachten Angaben im Antrag auf Zulassung sowie die für die Zulassung relevanten Kriterien sind vor Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders von der zuständigen Behörde gemäß § 7 zu prüfen. Zur Prüfung der gemachten Angaben und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung sind der zuständigen Behörde von anderen nationalen Behörden die notwendigen Daten automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit der Abfrage zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde hat die Anträge mittels Bescheid zu erledigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durch die zuständige Behörde näher regeln.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012488

Dokumentnummer

NOR40259323

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