Prüfungstermin
§ 6.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Prüfung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr sowie für die Z 2-Gewerbe festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR12083867
alte Dokumentnummer
N5199442163J
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