vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003 EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Konzessionsrücknahme

§ 6.

(1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

  1. 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder
  2. 2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

  1. 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
  2. 2. das Kreditinstitut, mit Ausnahme der Aufsichtsanforderungen gemäß Art. 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß den §§ 70b oder 70d nicht nachkommt oder seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;
  3. 3. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 oder § 70 Abs. 4b Z 3 vorliegen;
  4. 4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;
  5. 5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind;
  6. 6. das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß § 4 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 überzuführen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die FMA die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.

(4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach § 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 94 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(5) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40249819