vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5a BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

§ 5a.

(1) Gehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR‑Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR‑Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA die Konzession auch dann erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR‑Institute derselben Drittlandsgruppe zwei zwischengeschaltete EU‑Mutterunternehmen haben und die FMA festgestellt hat, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU‑Mutterunternehmens

  1. 1. mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung von Geschäftsbereichen unvereinbar wäre, die durch Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
  2. 2. gemäß einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EUMutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EUMutterunternehmen schwächen würde.

(3) Als zwischengeschaltetes EU‑Mutterunternehmen gilt jedenfalls ein CRR‑Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b dieses Bundesgesetzes oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessionierte oder zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Darüber hinaus gilt auch eine CRR‑Wertpapierfirma gemäß § 2 Z 3 BaSAG als zwischengeschaltetes EU‑Mutterunternehmen, wenn

  1. 1. es sich bei keinem der in Abs. 1 genannten CRRInstitute um ein CRRKreditinstitut handelt, oder
  2. 2. ein zweites zwischengeschaltetes EUMutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung gemäß Abs. 2 Z 1 zu erfüllen, diesfalls jedoch nur im Hinblick auf das zweite zwischengeschaltete EUMutterunternehmen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union unter 40 Milliarden Euro liegt. Die gesamte Bilanzsumme der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union ist die Summe aus:

  1. 1. den Bilanzsummen aller CRRInstitute der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union, wobei, je nach Anwendbarkeit, entweder die konsolidierte Bilanzsumme des jeweiligen CRRInstituts oder die Bilanzsumme des jeweiligen CRRInstituts auf Einzelbasis heranzuziehen ist, und
  2. 2. den Bilanzsummen aller innerhalb der Europäischen Union gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2013/36/EU , § 21 WAG 2018, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessionierten Zweigstellen der Drittlandsgruppe.

(5) Die FMA hat der EBA betreffend jede Drittlandsgruppe, die im Inland tätig ist, folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Firma und Bilanzsummen der CRRInstitute mit Sitz im Inland, die der Drittlandsgruppe angehören,
  2. 2. Firma und Bilanzsummen der der Drittlandsgruppe zugehörigen Zweigstellen, die im Inland gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes, § 21 WAG 2018 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konzessioniert sind, sowie die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung diese Zweigstellen berechtigt sind;
  3. 3. Firma und Art eines zwischengeschalteten EUMutterunternehmens gemäß Abs. 3, soweit ein solches im Inland eingerichtet wurde, sowie den Namen der Drittlandsgruppe, der es angehört.

(6) Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst der Begriff „CRR‑Institut“ auch CRR‑Wertpapierfirmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40249818