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§ 21 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Abschnitt

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen Errichtung einer Zweigstelle

§ 21.

(1) Eine Drittlandfirma, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten für Privatkunden oder für professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Österreich beabsichtigt, muss eine Zweigstelle in Österreich errichten.

(2) Die Drittlandfirma, die beabsichtigt, im Inland Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten zu erbringen, muss eine vorherige Zulassung der FMA einholen. Diese setzt voraus:

  1. 1. Die Erbringung der Dienstleistungen, für die die Drittlandfirma eine Zulassung beantragt, unterliegt der Zulassung und der Beaufsichtigung in dem Drittland, in dem die Firma ihren Sitz hat, und die beantragende Firma ist ordnungsgemäß zugelassen, wobei die zuständige Behörde die Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt;
  2. 2. es bestehen Kooperationsvereinbarungen zwischen der FMA als der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, und den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem die Firma ihren Sitz hat, in denen Bestimmungen zur Regulierung des Informationsaustausches enthalten sind, um die Integrität des Marktes zu erhalten und die Anleger zu schützen;
  3. 3. der Zweigstelle steht ein ausreichendes Anfangskapital zur freien Verfügung;
  4. 4. eine oder mehrere Personen sind zur Leitung der Zweigstelle bestellt, und sie alle erfüllen die Anforderungen gemäß Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU ;
  5. 5. das Drittland, in dem die Drittlandfirma ihren Sitz hat, hat mit Österreich eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet; diese Vereinbarung entspricht vollständig den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und gewährleistet einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Steuervereinbarungen;
  6. 6. die Firma gehört einem System für die Entschädigung der Anleger an, das in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG zugelassen oder anerkannt ist.

(3) Die in Abs. 1 genannte Drittlandfirma hat ihren Antrag bei der der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem sie beabsichtigt, eine Zweigstelle zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195417