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§ 6 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Rufzeichen der Funksendeanlagen

§ 6

Bei jeder Nachrichtenübermittlung ist das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen entweder offensprachig zu Beginn oder mittels automatischer Kennung auszusenden.

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