Inkrafttreten und Evaluation
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Inanspruchnahme der Übertragung der Abgabenberechnung unter Einbeziehung der Amtsparteien und des Bundesfinanzgerichtes laufend zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Gesetzesnummer
20012577
Dokumentnummer
NOR40261770
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