zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
§ 6.
Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20012539
Dokumentnummer
NOR40260572
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