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§ 6 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2024

zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

§ 6.

Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20012539

Dokumentnummer

NOR40260572

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