Befahrung von Bergbauanlagen
§ 6
Der Bergbauberechtigte hat für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) von Bergbauanlagen durch geeignete und fachkundige Personen zu sorgen. Die Befahrungsintervalle richten sich nach dem Umfang der Fernüberwachung (§ 50 Abs. 2) und dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlagen. Über die durchgeführten Befahrungen und deren Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen.
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