vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2008

§ 6

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Verstoß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)