vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2008

§ 5

Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie auszuhändigen. Die in Anlage 3 Z 5 enthaltenen Tätigkeitsbeschränkungen gelten auch für den Gewerbeinhaber.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)