§ 6.
Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regreßrechtes an die örtlichen Nutznießer (§ 4) zu leisten. Es bleibt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unbenommen, die Kosten der Grunderwerbung, sowie die Ablösung dinglicher und anderer Rechte, ganz oder zum Teil auf den Baufond zu übernehmen, insbesondere dann, wenn diese Kosten im Verhältnis zur Bausumme außergewöhnlich hohe sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002503
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