§ 7.
Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, beziehungsweise die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002504
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