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§ 6 Allgemeines Wasserbautengesetz.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1923

§ 6.

Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regreßrechtes an die örtlichen Nutznießer (§ 4) zu leisten. Es bleibt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unbenommen, die Kosten der Grunderwerbung, sowie die Ablösung dinglicher und anderer Rechte, ganz oder zum Teil auf den Baufond zu übernehmen, insbesondere dann, wenn diese Kosten im Verhältnis zur Bausumme außergewöhnlich hohe sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010189

Dokumentnummer

NOR40002503

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