Auslegung.
§ 6
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)