Zum Abs. 1: Zur Behandlung im umgestellten Grundbuch vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
§ 69.
(1) In Tirol hat das Hauptbuch in zwei gesonderten Abteilungen die Einlagen der den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen unterliegenden (geschlossenen) Höfe und die Einlagen aller anderen Liegenschaften zu enthalten.
(2) Jeder geschlossene Hof enthält eine eigene Einlage und bildet ohne Rücksicht auf die Belastung nur einen Grundbuchskörper. Die für geschlossene Höfe geltenden Sondervorschriften bleiben unberührt.
Zum Abs. 1: Zur Behandlung im umgestellten Grundbuch vgl. § 19 Abs. 3 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Schlagworte
Grundbuchsumstellungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023775
alte Dokumentnummer
N2193012124R
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