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§ 68e MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 68e.

Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40203787

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