§ 68e.
Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, so hat das Patentamt in Verfahren nach den §§ 68 bis 68c Akteneinsicht zu gewähren sowie die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. § 50 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40203787
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