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§ 68c MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

§ 68c.

(1) Auf von der Kommission zu genehmigende Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („Änderungen durch die Union“) ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU‑Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU‑QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 , gestellt werden.

(3) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 57 und 8 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40252864

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