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§ 68b MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

§ 68b.

(1) Mit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40252863

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