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§ 68 Wiener Fischereigesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2021

Verweise auf Landes- und Bundesgesetze

§ 68.

 (1) Soweit dieses Gesetz auf Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

14.12.2021

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