§ 68 Wiener Fischereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verweise auf Landes- und Bundesgesetze

§ 68.

(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

29.04.2014

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