§ 68
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechtes vor dem Wahltag vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Die besondere Wahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern; für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Leiters der besonderen Wahlbehörde hat der Bürgermeister auch einen Stellvertreter zu bestellen. Bei der Festlegung der Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde zu beachten, dass die Stimmabgabe jedenfalls in der Zeit zwischen 18 und 19 Uhr möglich ist. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 und 3 bestimmten Handlungen. § 78 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aller Wahlkreise gesondert zu zählen und zu verpacken sind. Die Wahlunterlagen, insbesondere die Wahlkarten bzw. die ungeöffneten Wahlkuverts sind bis zum Wahltag von der Wahlbehörde sicher zu verwahren. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 jene Wahlbehörden zu bestimmen, die das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen haben. Diese Wahlbehörden haben im Sinne des § 66 Abs. 3 vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
01.12.2017
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