§ 68
Stimmabgabe vor dem Wahltag
(1) Um Personen, die ihre Stimme vor dem Wahltag abgeben wollen und auf Grund eines Antrages gemäß § 35 Abs. 1 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am elften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Verfügung stehen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlzeit festzulegen. Hiebei ist zu beachten, dass die Stimmabgabe jedenfalls in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr möglich ist. § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Wahlzeit und der Wahlort sind spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen des 4. Hauptstücks sind sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 und 3 bestimmten Handlungen. § 78 Abs. 3 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aller Wahlkreise gesondert zu zählen und zu verpacken sind. Die Wahlunterlagen, insbesondere die Wahlkarten bzw. die ungeöffneten Wahlkuverts sind bis zum Wahltag von der Wahlbehörde sicher zu verwahren. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 3 jene Wahlbehörden zu bestimmen, die das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen haben. Diese Wahlbehörden haben im Sinne des § 66 Abs. 3 vorzugehen.
30.11.2017
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