Sachleistungen
§ 68.
(Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
Schlagworte
Naturalbezug, Sachleistung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101483
alte Dokumentnummer
N6198511311T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)