§ 68 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2000

Verteilung der Arbeitszeit

§ 68

(1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 67 Abs 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen wird durch Kollektivvertrag bestimmt.

(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, gilt die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Sinne des § 67.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 67a.

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