§ 68 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

Arbeitszeit während der Arbeitsspitzen

§ 68

(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 67 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag geregelt werden.

(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Sinne des § 67.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 67a.

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