§ 68
Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung
(1) Wenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.
(2) Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.
(3) In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.
(4) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.
(5) Bei der Begründung von Dringlichen Anfragen dürfen Abgeordnete nicht länger als 20 Minuten sprechen. Bei der Beantwortung von Dringlichen Anfragen besteht keine Redezeitbeschränkung. In der Wechselrede gelten für alle Rednerinnen/Redner die Bestimmungen des § 57.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006
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