§ 68 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 68

Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung

(1) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag von vier Abgeordneten kann ohne Wechselrede beschlossen werden, dass eine vor Beginn der Sitzung eingebrachte Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von der Fragestellerin/vom Fragesteller vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Wechselrede über den Gegenstand stattfinde.

(2) Dem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben, wenn er von mindestens acht Abgeordneten eingebracht wird. Doch ist es dann dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, die Wechselrede bis an den Schluss der Sitzung, aber nicht über die fünfte Stunde des Nachmittags hinaus zu verlegen.

(3) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.

(4) Nach Begründung der Anfrage ist zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Eine Wechselrede findet erst nach der Antwort statt, wenn wenigstens zehn Abgeordnete ein diesbezügliches Verlangen einbringen. Eine Abstimmung des Hauses über dieses Verlangen findet nicht statt. In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.

(5) Bei der Begründung von dringlichen Anfragen dürfen Abgeordnete nicht länger als 20 Minuten sprechen. Bei der Beantwortung von dringlichen Anfragen besteht keine Redezeitbeschränkung. In der Wechselrede gelten für alle Rednerinnen/Redner die Bestimmungen des § 57.

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