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§ 67 InvFG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Liquide Finanzanlagen

§ 67.

(1) Für das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich

  1. 1. Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13 in Verbindung mit § 69,
  2. 2. Geldmarktinstrumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 14 in Verbindung mit § 70,
  3. 3. Anteile an OGAW im Sinne von § 50 oder Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit § 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
  4. 4. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von § 72,
  5. 5. abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von § 73

    erworben werden.

(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich § 73 dürfen nur erworben werden, wenn sie

  1. 1. an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden, oder
  2. 2. an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, oder
  3. 3. an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wenn

  1. 1. die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist, und
  2. 2. die unter Z 1 genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

(4) Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Abs. 2 und 3 und §§ 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40195269