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§ 67 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen

§ 67.

(1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.

(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275725

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