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§ 66 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nummernstruktur

§ 66

Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für Dial‑Up‑Zugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.

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