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§ 66 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Vergütungen für Gutachten

§ 66.

(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:

  1. 1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
  1. a) Omnibussen64 €
  2. b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen32 €
  3. c) Krafträdern oder Anhängern16 €
  1. 2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
  1. a) Omnibusses32 €
  2. b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen6 €
  3. c) Kraftrades oder Anhängers4 €
  1. 3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über
  1. a) einen Omnibus26 €
  2. b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen10 €
  3. c) ein Kraftrad oder einen Anhänger10 €
  1. 4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
  1. a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG 64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

  

  1. b) der Richtlinie 92/61/EWG 32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

8 €

  

  1. 5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
  1. a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde64 €
  2. b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde12 €
  1. 6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie64 €
  1. 7. für ein gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
  1. a) als Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist,100 €
  2. b) als Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse79 €
  3. c) als Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist50 €.

Wird das Gutachten gemäß Z 7 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261182

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