Anwendung im Strafverfahren
§ 66
Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.
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