Fristen
§ 67
In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Fristen
§ 67
In die in diesem Bundesgesetz genannten Fristen sind die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen, soweit sich dies nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt.
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