5. Abschnitt
Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979
§ 66.
(1) Auf die Beamtin sind § 10 Abs. 1, 1a und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.
01.08.2016
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