§ 66 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

§ 66.

(1) Auf die Beamtin sind § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.

16.04.2014

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