XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB
§ 66.
(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:
- 1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
- 2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.
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