Mindestschulung
§ 65b.
(1) Im Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
- 1. eine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
- 2. eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
- 3. eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
- zu absolvieren. § 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(2) In der theoretischen Schulung sind die theoretischen Grundlagen zum Praktikum und für das Verhalten im Verkehr zu vermitteln, insbesondere
- 1. Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wie Sicherheitsabstand, Annäherung an Kreuzungen, Kurvenfahren
- 2. Fahren auf Gefahrensicht, wie Reaktionszeit, Reaktionsweg, Gefahrenstellen, Entfernungsschätzungen
- 3. Überholen, wie Faktoren für Überholmanöver, Einflüsse von Beladung und Anhängern
- 4. Partnerkunde, wie Partner im Verkehr, wahrnehmbare und hinweisende Signale von Partnern
- 5. Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers, wie Alkohol, Drogen, Medikamente, Erregung, Ermüdung, Auswirkungen
- 6. Erarbeiten von Entscheidungen zu verschiedenen Verkehrssituationen
- 7. Gefahrenlehre
- 8. Verhalten auf Straßen im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen.
- Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung, ausgenommen Klasse AM, sind, sind anstelle der unter Z 1 bis Z 8 genannten Inhalte jedoch Lehrinhalte aus dem Lehrplan für die angestrebte Klasse im Ausmaß von 8 UE zu vermitteln.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus folgenden Teilen jeweils mindestens im Ausmaß der angegebenen Unterrichtseinheiten (UE):
- 1. Vorschulung 3 UE
- 2. Grundschulung 3 UE
- 3. Beobachtungsfahrt gemeinsam mit dem Begleiter nach mindestens 1 000 gefahrenen km 1 UE
- 4. Perfektionsschulung 4 UE, davon 1 UE Autobahnfahrt
- 5. Prüfungsvorbereitung 1 UE
- Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt. Die Beobachtungsfahrt dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatoren-Seminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) absolviert haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40261181
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)