§ 65
Umweltprüfung
(1) Die Gemeinde hat die Entwürfe des örtlichen Raumordnungskonzeptes und über dessen Fortschreibung sowie über die Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen.
(2) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Möglichkeit der Errichtung von Seveso-Betrieben oder von UVP-pflichtigen Anlagen zum Gegenstand haben. Soweit sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen, bedürfen sie weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(3) Die Entwürfe über die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie
- a) die Festlegung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 39 Abs. 3 oder
- b) die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz oder
- c) ein Natura-2000 Gebiet betreffen.
(4) Die Entwürfe über die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen einer Umweltprüfung, wenn
- a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a und b vorliegt oder
- b) sie ein Natura-2000 Gebiet betreffen und die Änderung nicht nur geringfügig ist oder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(5) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten, die Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat.
(6) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nach den Abs. 2, 4 lit. b und 5 sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(7) Im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung hat die Auflegung des jeweiligen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht nach § 64 Abs. 1 in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegungsfrist beträgt abweichend vom § 64 Abs. 1 erster Satz sechs Wochen. Weiters hat die Verständigung der Nachbargemeinden nach § 64 Abs. 3 in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.
07.09.2016
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